Cellonest Freudenstadt e.V.
Hartranftstr. 23
72250 Freudenstadt
Jonathan Nestler
cellonest@gmail.com
07441 9329492
Amtsgericht Stuttgart VR 726951

Satzung des Vereins „Cellonest Freudenstadt“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Cellonest Freudenstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Er hat seinen Sitz in 72250 Freudenstadt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein mit Sitz in 72250 Freudenstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Cello-Kammermusik-Projekten im Raum Freudenstadt. Dieser Zweck wird durch die Organisation und Finanzierung dieser Projekte verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Vorstands erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich angezeigt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag kann beliebig gewählt werden; er beträgt jedoch mindestens 5 Euro pro Jahr.
- Der Beitrag wird jährlich zum 1.2. per Lastschrift eingezogen.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge erlassen. § 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Zur Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen im Voraus, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Die Einladung erfolgt per Email.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Satzungsänderung
d) die Auflösung des Vereins
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist mit Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet über die ihr vorgelegten Fragen durch Mehrheitsbeschluss.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der zur ordnungsgemäß einberufenen Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 3. Über jeden Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt diese Niederschrift einzusehen.
- Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der SchatzmeisterIn
d) dem/der SchriftführerIn
e) dem/der Social Media ManagerIn
f) BeisitzerIn
g) BeisitzerIn
- Die unter a) und b) gewählten Personen sind einzelvertretungsberechtigt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Anfertigung des Jahresberichtes
e) die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 11 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
- Das Vereinsvermögen hat bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks der Musik- und Kunstschule Region Freudenstadt e.V. zuzufließen.
Freudenstadt, 30.12.2024